1. Beauftragung
Mit der Bestellung des Fuhrunternehmens erteilt der Besteller ( Kunde ) einen Transportauftrag an die Firma Werra Transport. Der Vertrag gilt als abgeschlossen sobald eine Bestellung zu einem bestimmten Tag oder einer bestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Ort erfolgt. Dabei ist es unerheblich ob dies mündlich, fernmündlich oder schriftlich ( Fax, Email oder Post ) erfolgt.
2. Leistungen
Die Firma Werra Transport verpflichtet sich den angeforderten Transport sofort, schnellstmöglich bzw. zum vereinbarten Termin, sorgsam und zuverlässig zu dem vorher vereinbarten Preis durchzuführen.
2.1. Ladung
Die Beladung des Fahrzeuges erfolgt generell nur durch den Unternehmer und mit Hilfe des Kunden bei schweren bzw. unhandlichen Packstücken (gilt ab 20 Kilo). Gleiches trifft für die Sicherung der Packstücke zu, wegen der Haftung des Unternehmers bei Transportschäden.
2.2. Tragehilfen
Eine Tragehilfe bzw. anfallende Montagen erfolgen nur nach vorheriger eindeutiger Absprache und gegen zusätzliche Vergütung. Die Preise hierfür entnehmen Sie der gültigen Preisliste bzw. Ihrem Vertrag.
2.3. Fälligkeit des Entgelts
Die Zahlung hat generell nach beladen des Fahrzeuges bzw. gleich nach dem entladen des Fahrzeuges am Zielort in bar beim Fahrer zu erfolgen. Der Kunde erhält sofort eine Quittung/ Rechnung für die erbrachte und bezahlte Leistung. Eine Zahlung auf Rechnung erfolgt nur bei Kunden die mehrfach das Unternehmen Werra Transport buchten ( Vertrauensklausel ). Für Überland bzw. Deutschlandweite Touren erfolgt die Übernahme der Tour nur gegen Vorkasse. Es erfolgt generell keine Annahme von Schecks bzw. Kreditkarten
2.4. Haftung
Die Ausführung der vertraglich zugesicherten Leistungen kann durch das eintreten höherer Gewalt verhindert oder beeinflusst werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäß § 428 HGB. Dafür kann der Fuhrunternehmer nicht haftbar gemacht werden.
3. Sorgfaltspflicht
3.1. Sicherung von transportempfindlicher Güter
Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder Elektr. Hochempfindliche Geräte (wie z. Bsp. Waschmaschinen, HiFi-Anlagen, Computer, Bildschirme, Fernseher etc.) fachgerecht für den Transport zu verpacken und zu sichern. Eine Kontrolle der fachgerechten Sicherung übernimmt der Unternehmer vor Beladung des Fahrzeuges nochmals.
3.2. Sicherung zerbrechlicher Waren
Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls alle Kleinteile sowie Glasteile ( Glasböden, Vasen, Lampen etc. ) ordnungsgemäß zu verpacken und für den Transport zu sichern. Weiterhin sind diese Packstücke gesondert zu sichern( Kennzeichnungspflicht ), da sonst keine Haftung dafür übernommen werden kann.
3.3. Haftung
Eine Haftung besteht nur wenn Punkt 3.1 und 3.2 eingehalten werden bzw. ein grobes fahrlässiges Verhalten des Unternehmens nachgewiesen werden kann. Reklamationen sind sofort bei Fahrer geltend zu machen, eine spätere Anerkennung erfolgt nicht.
4. zweite Anfahrt/ Abholung
Es erfolgt generell keine zweite Anfahrt bzw. Abholung beim Kunden. Sollte eine zweite Anfahrt/ Abholung beim Kunden notwendig werden so ist diese ebenfalls vom Kunden zu vergüten. Sollte es durch schuldhaftes Verhalten des Kunden zu einer zweiten Anfahrt / Abholung kommen so hat der Kunde auch die Haftung zu übernehmen für weitere etwaige entstehende Schäden zum Nachteil des Transportunternehmens. Bei verschulden durch den Fuhrunternehmers trägt dieser auch alleinig die anfallenden Kosten.
5. Rücktritt / Storno
Der Kunde hat das Recht seinen Auftrag ( nur bei längerfristigen Terminen ) Gebührenfrei zu stornieren. Bei Sofort-Aufträgen behält sich die Firma Werra Transport vor eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 30% der eigentlichen Auftragssumme als Stornogebühr zu erheben. Speziell bei Missbräuchlicher Bestellung oder Absagen während der Fuhrunternehmer bereits auf dem Weg zum Kunden ist.
6. Annahmeverweigerung
Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware bzw. des Transportgutes, so wird die Ware zum Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber die zusätzlich anfallenden Kosten genau in Rechnung gestellt. Dies schließt eine eventuelle Entsorgung der transportierten Ware mit ein.
7. Transportversicherung
Voraussetzung für den Abschluss einer Transportversicherung ist, dass der Fuhrunternehmer die Ware transportgerecht verpackt bzw. die transportgerechte Verpackung vor Fahrtantritt nochmals kontrolliert. Der Kunde zahlt dafür dem Unternehmer pro Fahrt eine Kostenpauschale von 7,50 €.
8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für jeglichen Disput über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport gelten das deutsche Recht und der Gerichtsstand des Fuhrunternehmens in Essen.
9. Salvatoresche Klausel
Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so muss dieses Separat Schriftlich Aufgeführt werden. Es bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im Übrigen wirksam bestehen. Mit dem bestellen des Fahrzeuges oder dem Erhalt der Auftragsbestätigung werden diese AGB´ s unwiderruflich anerkannt. Stand Mai 2010